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Beratungsangebote -KREDITBERATUNG/KREDITANTRAG

Martin Dieter Herke: Mit dem Kreditantrag und der Zusage der Bank ist es noch nicht getan. Es gibt unzählige Möglichkeiten die Kreditbeziehung zur Bank zu gestalten. Die wenigsten Kreditnehmer wissen, dass sie mit ihrer Bank auch über konkrete Vertragsbestandteile verhandeln können. Da ich aus dem Bankbereich komme, kenne ich die Möglichkeiten und berate Sie gern beim Abschluss von Kreditverträgen
Kreditverträge richtig abschließen

Wahrscheinlich nimmt (fast) jedes Unternehmen Kredit in Anspruch und hat somit auch Kreditverträge abzuschließen. Meist unterschreiben Kreditnehmer die von den Banken vorgelegten Formularverträge – oft sogar ohne sie genau gelesen zu haben. Dabei wäre es wichtig zu lesen und zu wissen, was man unterschreibt. Es geht um die Finanzierung, sprich um Geld und dabei hört bekanntlich der Spaß auf. Für Ihre Mandanten ist wichtig zu wissen, dass sie mit ihren Banken durchaus über einzelne Vertragsbestandteile verhandeln und individuelle Vereinbarungen treffen können. Es ist nicht so, dass die von den Banken vorgelegten Verträge nicht verhandelbar sind.


Vertragsbestandteile auf die es ankommt

Auch wenn ein Bankberater seinem Kunden sagen sollte, dass bestimmte Vertragsklauseln nicht so gemeint seien und vor allen Dingen nicht vollzogen würden, dann kann dies im Einzelfall durchaus auch so sein. Die Regel ist jedoch, dass das, was im Vertrag steht, auch genau so zu werten ist, wie es formuliert wurde und bei Meinungsunterschieden von einem Gericht auch so ausgelegt wird, wie es im Vertrag steht. Also: wenn der Bankberater erklärt, dass die Bank bisher noch keine Kredite verkauft hat und auch in Zukunft keine Kredite verkaufen wird, dann kann es bitteschön auch so im Vertrag stehen. Halten wir fest: nur das was vertraglich vereinbart ist, zählt.


Kontokorrentkredite

Da so gut wie jedes Unternehmen Kontokorrentkredit in Anspruch nimmt, ist gerade der Abschluss eines KK-Kreditvertrags von besonderer Bedeutung, da die dort erhaltenen Mittel meist zur Sicherung der Liquidität unverzichtbar sind. Auf was kommt es an? Zunächst auf die Laufzeit, denn die entscheidet darüber, wie lang Ihr Mandant den Kredit nutzen kann. Dann die Konditionen, die Sicherheiten, die Art der Haftung und die Kündigungsfristen.

Laufzeit

Kontokorrentkredite sind kurzfristig, auch wenn sie den Kreditnehmern oftmals für viele Jahre zur Verfügung stehen. Sie können seitens der Bank jederzeit gekündigt werden. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten die Laufzeit zu vereinbaren. Zum Einen für einen konkret befristeten Zeitraum und zum Anderen „bis auf Weiteres“ (b.a.w.) Die Formulierungen in den Kreditverträgen:

"Der Kredit ist befristet bis zum xx.xx.xxxx. Bei einer Befristung ist eine Verlängerung rechtzeitig vorher zu vereinbaren."

"Der Kredit wird bis auf Weiteres zur Verfügung gestellt."

Weisen Sie Ihre Mandanten darauf hin, dass sie sich rechtzeitig um eine Verlängerung eines befristeten Vertrags kümmern. Auch, wenn der Vertrag schon seit Jahren läuft und immer von der Bank automatisch verlängert wurde, sollte sich Ihr Mandat jedes Mal erneut rechtzeitig um die Verlängerung bemühen, denn die Bank braucht nur nichts zu tun und die Kreditlinie steht nach Ablauf des festgelegten Datums nicht mehr zur Verfügung. Hier gilt es Überraschungen zu vermeiden. Es geht um nichts Geringeres als um die Sicherung der Liquidität.

Konditionen

Im Normalfall ist der Zinssatz für einen Kontokorrentkredit variabel. Ihr Mandant kann aber auch mit der Bank für die Laufzeit des KK-Kredits, oder einen anderen Zeitraum, einen festen Zinssatz vereinbaren. Je nach erwarteter Zinsentwicklung ist dies zu empfehlen, oder auch nicht. Die Formulierungen im Kreditvertrag:

"Der Sollzins beträgt zur Zeit xx %."
"Der Sollzins beträgt bis zum xx.xx.xxxx xx %."

Ihr Mandant kann aber auch eine Zinsvereinbarung auf der Basis eines Referenzzinssatzes treffen. Beispielweise auf Basis eines Euribor. Die Vereinbarung kann dann wie folgt aussehen:

"Der Sollzinssatz orientiert sich am 3-Monats-Euribor (zur Zeit xx %) zuzüglich eines Zinsaufschlags von xx %. Die Konditionenanpassung erfolgt jeweils per 15.01., 15.04., 15.07. und 15.10.(oder auch zu anderen Terminen) eines jeden Jahres.

Die Bank ist nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren berechtigt den Zinssatz zu erhöhen und in gleicher Weise verpflichtet den Zinssatz zu senken. Die Berechtigung und Verpflichtung der Bank orientiert sich an der Veränderung des Referenzzinssatzes. Der Referenzzinssatz ist der am xx.xx.xxxx ermittelte Durchschnittszinssatz des EURIBOR-Dreimonatsgeldes, der jeweils für den vorausgehenden Monat in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht ist.

Die Zinsänderung wird mit Erklärung gegenüber dem Kreditnehmer wirksam."

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Vereinbarung auf Referenzzinssatzbasis für den Kreditnehmer eine transparente Angelegenheit ist, denn die Bank kann den Zinssatz nur im Rahmen der Veränderungen des Referenzzinssatzes anheben oder senken. Der Vorteil einer solchen Vereinbarung ist in seiner Nachprüfbarkeit zu sehen.


Sicherheiten / Verwendungszweckerklärung

KK-Kredite sind im Regelfall banküblich abzusichern. Banküblich bedeutet, dass die Sicherheiten werthaltig sein müssen, klar bewertbar und leicht verwertbar sind. Im Kreditvertrag wird meist der Haftungsumfang der Sicherheiten definiert. Machen Sie Ihre Mandanten auf die unterschiedliche Wirkungsweise von weiten und engen Verwendungszweckerklärungen aufmerksam.

Beispiel für eine weite Zweckerklärung aus einem KK-Vertrag einer Volksbank: "Alle der Bank zustehenden Sicherheiten sichern alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung mit dem Kreditnehmer, soweit nicht im Einzelfall außerhalb dieses Vertrags etwas anderes vereinbart ist, dies gilt auch für hier nicht aufgeführte und aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftende Sicherheiten."

Veranlassen Sie Ihre Mandanten mit der Bank eine enge Zweckerklärung zu vereinbaren, die wie folgt lauten kann: "Alle der Bank zustehenden Sicherheiten (oder auch nur eine konkrete Sicherheit, bspw. eine Grundschuld) sichern ausschließlich den Kredit auf Konto Nr. xxxxx."
Der Unterschied: Ist der Kredit bei einer engen Zweckerklärung zurückgezahlt und wird nicht wieder benötigt, kann der Kreditnehmer die Rückgabe der Sicherheiten fordern. Bei einer weiten Zweckerklärung haften die Sicherheiten weiter, und zwar für die anderen Kredite, die die Bank zur Verfügung stellt.

Die vorstehende Beispielvereinbarung einer Volksbank schließt auch die nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftenden Sicherheiten mit ein. Welche Sicherheiten haften gemäß AGB? Die Banken haben allesamt in ihren AGB eine Pfandrechtsvereinbarung, die beispielhaft anhand der Sparkassen-AGB dargestellt wird.

"Nr. 21 Pfandrecht, Sicherungsabtretung
(1) Umfang

Der Kunde räumt hiermit der Sparkasse ein Pfandrecht ein an Werten jeder Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte für seine Rechnung in ihren Besitz oder ihre sonstige Verfügungsmacht gelangen. Zu den erfassten Werten zählen sämtliche Sachen und Rechte jeder Art (Beispiele: Waren, Devisen, Wertpapiere einschließlich der Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, Sammeldepotanteile, Bezugsrechte, Schecks, Wechsel, Konnossemente, Lager- und Ladescheine). Erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen die Sparkasse (z. B. aus Guthaben). Forderungen des Kunden gegen Dritte sind an die Sparkasse abgetreten, wenn über die Forderungen ausgestellte Urkunden im bankmäßigen Geschäftsverkehr in die Verfügungsmacht der Sparkasse gelangen."

Ein Beispiel: Der Komplementär einer KG nimmt für seinen Betrieb einen Kredit auf und sichert diesen durch die Abtretung von Kundenforderungen ab. Gleichzeitig unterhält er auf einem Privatkonto, das nichts mit der KG zu tun hat, ein Festgeldguthaben in Höhe von 100.000 €. Via AGB haften jetzt auch diese 100.000 € für den Kredit der KG. Raten Sie Ihren Mandanten in einem solchen Fall, entweder Guthaben und Kredit bei getrennten Banken aufzunehmen bzw. zu unterhalten, oder sich von der Bank schriftlich bestätigen zu lassen, dass sie auf ihr AGB-Pfandrecht verzichtet, wenn er nicht auch mit seinem Festgeldkonto haften will.


Kündigungsfristen für KK-Kredite

Ein Kontokorrentkredit kann von der Bank jederzeit gekündigt werden, und zwar ohne Einhaltung einer Frist. Die AGB zum Kündigungsrecht:

"Nr. 26 Kündigungsrecht
(1) Ordentliche Kündigung
Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen."

Hat die Bank einen KK-Kredit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt, ist es Praxis, dass sie dem Kreditnehmer eine "angemessene" Frist zur Rückzahlung einräumt. Dieser hat sich jedoch "unverzüglich" um die Rückzahlung zu bemühen.

Grundsätzlich endet ein Kontokorrentkredit mit seinem vertraglich vorgesehenen Fristablauf oder mit seiner Fälligstellung aufgrund einer Kündigung. Der Ablauf der vereinbarten Frist oder die Fälligstellung führt jedoch nicht automatisch zur Beendigung des Kontokorrentverhältnisses. Es ist lediglich das Kreditverhältnis beendet.


Persönliche Haftungsübernahme

Unterschreibt Ihr Mandant einen Kreditvertrag mit der nachfolgenden Klausel, die sich in einem Kreditvertrag für Kontokorrentkredite einer Volksbank befindet, ist er in vollem Umfang in der persönlichen Haftung – wahrscheinlich ohne dass er es will.

"Der Kreditnehmer hat für die Zahlung eines Geldbetrags, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld oder Grundschulden (Kapital, Zinsen, Nebenleistung) entspricht, die persönliche Haftung zu übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamten Vermögen zu unterwerfen. Die Bank kann die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld oder Grundschulden sowie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das Beleihungsobjekt geltend machen."

Eine solche Vertragsklausel zeigt, wie wichtig es ist, genau zu lesen, bevor man unterschreibt.

Im Zusammenhang mit der Absicherung eines Kredites mit einer Grundschuld sollten Ihre Mandanten die folgenden Besonderheiten beachten. Machen Sie Ihre Mandanten auf diese Dinge aufmerksam.


Haftungsübernahme in Grundschuldbestellungsurkunde

Achten Sie darauf, dass Ihr Mandant nicht ungewollt und ohne es bewusst wahrzunehmen, in die persönliche Haftung gerät. In den meisten vorgefertigten Formularen zur Bestellungen von Grundschulden ist vorgesehen, dass sich der Grundstückseigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung nicht nur in das Grundstück, sondern auch in sein übriges Vermögen unterwirft.


Zwangsvollstreckungsunterwerfung wegen des dinglichen Anspruchs

Üblich ist, dass der Eigentümer sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterwirft, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll, was allerdings der Eintragung ins Grundbuch bedarf. Somit ist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück auch nach einem Eigentumswechsel möglich.


Persönliche Schuldübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung

In der Praxis erfolgt anlässlich der Grundschuldbestellung in der Grundschuldbestellungsurkunde üblicherweise auch eine Übernahme der persönlichen Haftung samt Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in Höhe des Grundschuldbetrages und ggf. der Nebenleistungen in das gesamte Vermögen.

Die persönliche Haftungsübernahme ist ein von der eigentlichen Grundschuldbestellung getrennt zu betrachtender Vorgang. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Schuldversprechen. Aus der notariellen Urkunde kann damit die Zwangsvollstreckung sowohl in den belasteten Grundbesitz als auch in das gesamte sonstige Vermögen erfolgen, ohne dass hierzu ein Urteil erforderlich ist.


Persönliche Haftung / Übernahme einer Bürgschaft

Ist Ihr Mandant Einzelunternehmer (e.K.) oder persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft oder einer GbR, ist der Fall klar: er haftet mit seinem gesamten Vermögen (Betrieb und Privat) für die Rückzahlung des Kredites. Es bedarf keiner Bürgschaftsübernahme zur persönlichen Haftung.

Führt Ihr Mandant seinen Betrieb in der Rechtsform GmbH, verlangt die Bank in den meisten Fällen die Übernahme einer Bürgschaft, also eine Gesellschafterbürgschaft. Im Regelfall verlangt die Bank eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Der Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage. Das bedeutet, dass die Bank auf den Bürgen zugreifen kann, ohne zunächst die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versuchen zu müssen. Der Bürge haftet somit wie der Hauptschuldner.

Raten Sie ihren Mandanten mit der Bank – wenn der Weg nicht an einer Bürgschaftsübernahme vorbei führt – darüber zu verhandeln, dass er/sie eine Ausfallbürgschaft übernimmt. In diesem Fall wird der Bürge nur dann in Anspruch genommen, wenn die Bank einen tatsächlichen Ausfall nachweisen kann. Damit ist das Ausfallrisiko der Bank abgedeckt und der Bürge braucht nicht zu befürchten bereits frühzeitig zu Zahlung herangezogen zu werden.

Raten Sie Ihren Mandanten keine betraglich unbeschränkte Bürgschaft zu übernehmen sondern stets nur eine so genannte Höchstbetragsbürgschaft: In diesem Fall kann der Bürge nur bis zu einem bestimmten Betrag in Anspruch genommen werden. Die Höchstbetragsbürgschaft soll das Haftungsrisiko des Bürgen summenmäßig begrenzen.

Ein weiterer Punkt, Ihr Mandant soll die Bürgschaft zeitlich begrenzen, also nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt haften, um nach Ablauf dieses Zeitraums wieder „frei“ zu sein. Allerdings kann die Bank während der Laufzeit und zum Laufzeitende hin die Bürgschaft geltend machen.

Wenn die Bank eine Bürgschaftsübernahme Ihres Mandanten fordert, dann können Sie diesem raten, zunächst mit der Bank darüber zu sprechen ob bei dem Kreditverhältnis eine Sicherheitenlücke besteht, die durch die Bürgschaft abgedeckt werden soll. Hat die Bank genügend dingliche oder andere Sachsicherheiten, besteht die Notwendigkeit nicht. Dann geht es „nur“ noch darum, in symbolischer Höhe eine Bürgschaft zu übernehmen, die der Bank signalisiert, dass sich der Kreditnehmer mit seiner Firma identifiziert. So kann der Bürgschaftsumfang oftmals reduziert werden.


Darf die Bank den Kredit verkaufen?

Ja, Kredite können verkauft werden, sie sind generell abtretbar, sofern eine Abtretung nicht explizit im Vertrag oder durch Gesetz ausgeschlossen ist. Von dieser Möglichkeit haben die Banken in der Vergangenheit regen Gebrauch gemacht und im Rahmen so genannter ABS-Geschäfte Kredite „entsorgt“. Die Folgen der Finanzmarktkrise haben das Verbriefungsgeschäft stark eingeschränkt. Trotzdem sollten Sie Ihre Mandanten auf diesen Punkt aufmerksam machen, denn die Erfahrungen der Vergangenheit zeigen, dass es für den Kreditnehmer durchaus zu massiven Problemen mit verkauften Krediten kommen kann. Der neue Gläubiger nimmt im Regelfall alle ihm vertraglich zustehenden Rechte wahr. Deshalb sollten Sie Ihren Mandanten empfehlen, ein Abtretungsverbot in den Kreditvertrag aufzunehmen bzw. die Genehmigung zum Verkauf im Vertrag zu streichen.


Klausel im Kreditvertrag einer Volksbank:

1. Zum Zwecke der Refinanzierung, Eigenkapitalentlastung oder Risikodiversifizierung ist die Bank berechtigt, das wirtschaftliche Risiko des Kredits ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen und hierzu erforderliche Informationen und Unterlagen, die das Kreditverhältnis betreffen, an Dritte gemäß Absatz 3 sowie an solche Personen weiter zu geben, die aus technischen, organisatorischen oder rechtlichen Gründen in die Prüfung der Werthaltigkeit oder die Abwicklung der Übertragung des Kreditrisikos einzubinden sind.

2. Übermittelt werden dürfen insbesondere Personalien (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf oder vergleichbare Daten), Angaben zum Kredit (Höhe, Laufzeit, Zinssatz der Forderung oder vergleichbare Daten), Informationen über eventuelle Nebenrechte, einschließlich der Sicherheiten sowie Informationen über die für die Realisierung des übertragenen Risikos dienenden Urkunden. Der Kreditnehmer befreit die Bank insoweit vom Bankgeheimnis.

3. Dritter ist ein Mitglied des europäischen Systems der Zentralbanken, ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein Finanzierungsunternehmen, ein Versicherungsunternehmen, ein Versorgungswerk, eine Pensionskasse, eine Kapitalgesellschaft, eine Kapitalsammelstelle, eine Zweckgesellschaft, eine Rating-Agentur oder ein Wirtschaftsprüfer.

4. Die Bank wird die Empfänger der Daten vor der Weitergabe von Informationen zur Vertraulichkeit verpflichten, soweit eine solche Verpflichtung nicht bereits aufgrund gesetzlicher oder berufsständischer/berufsüblicher Regelungen besteht. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit beinhaltet, Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Daten und Wertungen zu wahren und von den Informationen nur in dem Umfang Gebrauch zu machen, wie dies zur Durchführung der bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist.

5. Die Bank nimmt eine Übertragung der Kreditforderung und der Sicherheiten bei ordnungsgemäß bedientem Kredit nicht ohne Einwilligung des Kreditnehmers vor."

Ihre Mandanten sollten mit der Bank vereinbaren, dass eine solche Klausel ersatzlos gestrichen wird. Die Erfahrung zeigt, dass viele Banken damit einverstanden sind. Wie schnell Kreditnehmer mit Kapitaldienstzahlungen in Verzug geraten können, zeigen gerade die Auswirkungen der jüngsten Finanzmarkt- und Wirtschaftkrise
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Risikobegrenzungsgesetz: Regeln für Kreditverkauf

Im Risikobegrenzungsgesetz vom Juni 2008 wurde das von den Banken vielfach praktizierte Verfahren, Kredite zu verbriefen und zu verkaufen reglementiert. Gemäß den dort festgelegten Vorschriften sind Kreditinstitute nunmehr bei Immobiliendarlehensverträgen verpflichtet, den Kreditnehmer, der Verbraucher sein muss, vor Vertragsabschluss mit einem deutlichen Hinweis über die zustimmungsfreie Abtretbarkeit zu informieren. Kommt es dann zur Abtretung, muss der Kreditnehmer unverzüglich darüber unterrichtet werden, es sei denn, es handelt sich um eine stille Abtretung.

Für Unternehmen gilt: Diese haben gem. § 354a Abs. 2 HGB die Möglichkeit, mit ihren Kreditinstituten Darlehensverträge zu schließen und dabei ein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Der neu geschaffene § 354a Abs. 2 HGB erklärt dazu Absatz 1 für nicht anwendbar, wenn es sich um eine Forderung aus einem Darlehensvertrag handelt, deren Gläubiger ein Kreditinstitut ist. Danach ist bei gewerblichen Krediten eine trotz Abtretungsverbots durch Kreditinstitute dennoch vorgenommene Abtretung dinglich nicht mehr wirksam.

HGB § 354a
(1) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

(2) Absatz 1 ist nicht auf eine Forderung aus einem Darlehensvertrag anzuwenden, deren Gläubiger ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist


Auswirkungen auf Kreditverträge, die in den AGB vereinbart sind

Beachten Sie auch für Ihre Mandanten die nachfolgenden AGB-Vorschriften der Banken, die unter Umständen im Einzelfall bedeutsam sein können.

Nr. 22 Nachsicherung und Freigabe

(1) Nachsicherungsrecht
Die Sparkasse kann vom Kunden die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten für seine Verbindlichkeiten verlangen, wenn sich aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände, z. B. aufgrund einer Verschlechterung oder drohenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, eines Mithaftenden oder Bürgen oder des Werts bestehender Sicherheiten, eine Veränderung der Risikolage ergibt. Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind; wenn der Nettokreditbetrag 75.000 Euro übersteigt, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn der Kreditvertrag keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthält.

(2) Freigabe-Verpflichtung
Die Sparkasse ist auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet, soweit der realisierbare Wert aller Sicherheiten den Gesamtbetrag aller Forderungen der Sparkasse nicht nur vorübergehend um mehr als 10 v. H. übersteigt. Diese Deckungsgrenze erhöht sich um den jeweils aktuellen Umsatzsteuersatz, soweit die Sparkasse im Verwertungsfall mit der Abführung der Umsatzsteuer aus Verwertungserlösen belastet ist. Die Sparkasse wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen.

(2) Kündigung aus wichtigem Grund
Ungeachtet anderweitiger Vereinbarungen können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann. Dabei sind die berechtigten Belange des anderen Vertragspartners zu berücksichtigen.

Fazit: Kreditverträge sind besonders wichtige Verträge, da sie oftmals sogar über die Existenz eines Unternehmens entscheiden. Werden in solchen Verträgen Bedingungen vereinbart, die spürbar zur Existenzgefährdung des Kreditnehmers werden können, aber vermeidbar sind, dann wird deutlich, wie wichtig es ist, Kreditvertragsklauseln genau zu lesen und mit der Bank über notwendige/wünschenswerte Änderungen zu sprechen. In den meisten Fällen sind die Banken zu (vertretbaren) Veränderungen bereit.


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